Unsere Satzung

 

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „Bildungs-WG“. Er ist in das Vereinsregister eingetragen  und führt den Zusatz „e. V.“.

2.  Der Verein hat seinen Sitz in 09356 St. Egidien

3.  Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit des Vereins

1. Der Verein „Bildungs- WG“ verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2.  Zweck des Vereins ist es:

·        die Förderung von Kunst und Kultur

·        die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung

·        die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens

Der Satzungszweck soll durch:

·       Durchführung von Gedenkstättenfahren in ehemalige Konzentrationslager und an andere Orte des Gedenkens des Holocaust zur Förderung von Erinnerungsarbeit

·       Durchführung von Veranstaltungen und Workshops zur Förderung von politischem Wissen, politischer Kompetenz, politischen Handels und des Demokratiegedankens z.B. mit Hilfe künstlerischer und kultureller Mittel 

·      Durchführung erlebnispädagogischer Veranstaltungen und Projekte zur Förderung von Sozialkompetenzen und Stärkung der Teamfähigkeit

·      Durchführung von Veranstaltungen um Menschen für Zusammenhänge in Gesellschaft, Politik und Kultur zu sensibilisieren erreicht werden.

3.  Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.

Die Vorstandsmitglieder können eine angemessene Aufwandsentschädigung im Rahmen des § 3 Nr. 26 a EStG erhalten.

Teilzeitlich oder hauptamtlich angestellte Mitarbeiter können auch gleichzeitig dem Vorstand des Vereins angehören. Dazu wird der Vorstand vom Selbstkontrahierungsverbot des § 181 BGB befreit. Die Vergütung muss angemessen und darf nicht überhöht sein. Als Kontroll- und Aufsichtsorgan werden zwei nicht angestellte Vorstandsmitglieder bestimmt. Das angestellte Vorstandsmitglied hat kein Stimmrecht in Angelegenheiten, die seine Person als Arbeitnehmer betreffen.

Der Verein darf sich zur Umsetzung seiner Zwecke einer oder mehrerer Hilfspersonen bedienen. Hilfspersonen können auch gleichzeitig dem Vorstand des Vereins angehören. Dazu wird der Vorstand vom Selbstkontrahierungsverbot des § 181 BGB  befreit. Die Vergütung muss angemessen und darf nicht überhöht sein. Als Kontroll- und Aufsichtsorgan ist die Mitgliederversammlung zuständig.

 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

1.  Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche Person und jede juristische Person werden.

2. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.

3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

1.  Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

2.  Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären und kann zu jeder Zeit stattfinden.

3.  Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es

a)  schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise geschädigt oder die ihm nach der Satzung obliegenden Pflichten wiederholt verletzt hat oder

b)  mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die rückständigen Beiträge nicht eingezahlt hat.

Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.

 

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1.  Jedes Mitglied hat das Recht, im Verein „Bildungs- WG“ aktiv mitzuwirken und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.

2.  Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins „Bildungs- WG“ zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, die Veranstaltungen des Vereins durch seine Mitarbeit zu unterstützen.

 

§ 6 Mitgliedsbeiträge

1.  Jedes Mitglied hat einen monatlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten.

2.  Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Dabei ist die Offenheit des Vereins für die Allgemeinheit angemessen zu berücksichtigen.

 

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

§ 8 Vorstand

1.  Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a)  die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,

b)  die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,

c)  die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,

d)  die Aufnahme neuer Mitglieder.

2.  Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Schatzmeister.

3.  Der Vorsitzende vertritt den Verein allein. Im Übrigen vertreten den Verein zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.

4.  Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung sind zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.

5.  Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.

6.  Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstandes zu unterschreiben.

 

§ 9 Mitgliederversammlung

1.  Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:

a)  Änderungen der Satzung,

b)  die Auflösung des Vereins,

c)  Den Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein,

d)  die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands,

e) die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,

f)  die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.

2.  Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.

3.  Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, die Auflösung des Vereins oder Änderungen der Mitgliedsbeiträge zum Gegenstand haben.

4.  Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Soweit die Umstände dies zulassen, ist eine Ladungsfrist von zwei Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekannt zu geben.

5.  Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.

6. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

7. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

8.  Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen. Dieses ist vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.

 

§ 10 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen,  Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

1.  Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.

2.  Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Christlichen Schulverein e. V. Hauptstraße 188 b in 09355 Gersdorf, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

3.  Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

 

Gründungsversammlung am 17.01.2018 in Oberlungwitz